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Turn - und Sportverein Quelle e.V. | |
| Satzung des Turn- und Sportverein Quelle e.V. |
| § 1 Name, Sitz und Farben des Vereins |
| Der Turn- und Sportverein Quelle hat seinen Sitz in Bielefeld, Ortsteil Quelle. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: "Turn- und Sportverein Quelle e.V." Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß. |
| § 2 Zweck |
| Zweck des Turn- und Sportvereins Quelle ist die Hebung und Förderung der Volksgesundheit durch die Pflege von Leibesübungen auf breitester, volkstümlicher und alle Sportarten umfassenden Grundlagen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| § 3 Mitgliedschaft, Aufnahme und Austritt |
| Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Mit der Anmeldung unterwirft sich das Mitglied den Vereinsstatuten. Stimm- und wahlberechtigt ist das Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Abmeldung, jeweils zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres. Das im Besitz des Mitgliedes befindliche Vereinseigentum ist gleichzeitig zurückzugeben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
| § 4 Ausschluss |
| Dieser kann erfolgen: 1. bei groben Verstößen gegen die Statuten des Vereins, 2. wenn ein Mitglied ohne Stundung mit den Beiträgen länger als 12 Monate im Rückstand ist, 3. wegen unehrenhaften Betragens sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereins und wegen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung mit 2/3 Mehrheit, jedoch steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen zu, worüber dann die Mitgliederversammlung entscheidet. |
| § 5 Beiträge und Aufnahmegebühr |
| Die Höhe des Aufnahmegeldes und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Zeiträume der Beitragserhebung wird von der Vereinsleitung festgelegt. |
| § 6 Vereinsleitung |
| Die Vereinsleitung besteht aus: 1. dem geschäftsführenden Vorstand 2. dem engeren Vorstand 3. dem erweiterten Vorstand Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus dem Vorsitzenden, seinen 2 Stellvertretern, den 2 Geschäftsführern, dem Schatzmeister und dem Marketingleiter. Der Verein wird durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Zum engeren Vorstand gehören ferner der technische Direktor und sein Stellvertreter, der stellvertretende Geschäftsführer und der stellvertretende Schatzmeister. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die Leiter der einzelnen Abteilungen sowie der Jugendleiter und sein Stellvertreter. Die Wahl des geschäftsführenden und des engeren Vorstandes erfolgt jeweils für drei Jahre in der ersten Mitgliederversammlung des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung). Wiederwahl ist zulässig. Die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter werden von den jeweiligen Abteilungen gewählt. |
| § 7 Rechte und Pflichten der Vereinsleitung |
| Der geschäftsführende Vorstand hat 1. jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Hierzu ist fristgerecht 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch Bekanntmachung in einer lokalen Zeitung Bielefelder Tageszeitung einzuladen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen. Ausnahme sind § 11 dieser Satzung; 2. in der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht zu erstatten; 3. über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Die gesamte Vereinsleitung ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. |
| § 8 Geschäftsjahr |
| Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 9 Kassenprüfung |
| Die Kasse ist jährlich von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Über die Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten. Auf Antrag der Kassenprüfer ist dem Schatzmeister durch die Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen. Die Kassenprüfer sind jährlich in der Mitgliederversammlung zu wählen. |
| § 10 Unfallschutz |
| Der Unfallschutz der Mitglieder ist durch Richtlinien des Landessportbundes geregelt. |
| § 11 Satzungsänderungen und Auflösung |
| Die Änderung der Vereinssatzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist die zweite zu dem gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins ausschließlich gemeinnützigen und sportlichen Zwecken zu. |
| § 12 Haftungsausschluss |
| Der Verein haftet nicht für Sachen, die in den von den Mitgliedern benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden. Verursacht ein Mitglied schuldhaft Schäden am Vereinseigentum oder an den von ihm benutzten Anlagen und Einrichtungen, so haftet es dafür. |
| § 13 Gerichtsstand |
| Der Gerichtsstand ist Bielefeld. Bielefeld, den 21. 11. 2005 |
| www.tus-quelle.de • dirk chalupnizek • 2010 [letzte Änderung am: 19.07.10 8:48 ] |